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   BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 37.88   

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BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 37.88 (https://dejure.org/1990,10265)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.1990 - 2 C 37.88 (https://dejure.org/1990,10265)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - 2 C 37.88 (https://dejure.org/1990,10265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Nutzungsentgelts für die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - Festsetzung eines Nutzungsentgeltes für die bezogenen Vergütungen aus einer Gutachtertätigkeit - Mehrwertsteuer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83

    Beamteter Hochschullehrer; Nutzungsentgelt; Nebentätigkeit; Verjährung

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 37.88
    Die Pauschalierung des Nutzungsentgelts nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Durch die Auslegung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, wonach die vereinnahmte Mehrwertsteuer als Teil der Vergütung anzusehen und damit der Berechnung des Nutzungsentgelts von in der Regel 35 vom Hundert mit zugrunde zu legen ist, wird - wie sich auch für den vorliegenden Fall aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt - nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie - BVerwG 2 C 55.84 - ).

  • BFH, 19.02.1975 - I R 154/73

    Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge sind keine durchlaufenden Posten

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 37.88
    Diese sind ihm im übrigen mit endgültiger Wirkung auch zugeflossen; denn er vereinnahmt die Mehrwertsteuer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (vgl. BFHE 115, 129 ).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 37.88
    Geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten sind unbeachtlich (vgl. BVerfGE 21, 12 ).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84

    Beamtenrecht - Nebentätigkeit - Nutzungsentgelt

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 37.88
    Durch die Auslegung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, wonach die vereinnahmte Mehrwertsteuer als Teil der Vergütung anzusehen und damit der Berechnung des Nutzungsentgelts von in der Regel 35 vom Hundert mit zugrunde zu legen ist, wird - wie sich auch für den vorliegenden Fall aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt - nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie - BVerwG 2 C 55.84 - ).
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 37.88
    Aus dem Sinnzusammenhang der Einbeziehung der Mehrwertsteuer in den Vergütungsbegriff des § 10 HNtV mit den Bestimmungen über die Festsetzung eines Nutzungsentgelts (§ 17 Abs. 1 und 3 HNtV) ist mithin entscheidend, ob das Nutzungsentgelt der Höhe nach angemessen ist (vgl. BVerfGE 52, 303 ), d.h. ob es in einer ausgewogenen Relation zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung steht.
  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Arzt - Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 37.88
    Die Erfassung der vereinnahmten Mehrwertsteuer als Teil der Vergütung für eine Nebentätigkeit hält sich im Rahmen einer zulässigen typisierenden und pauschalierenden Regelung (wie BVerwG 2 C 46.88).
  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 37.88
    Die Pauschalierung des Nutzungsentgelts nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).
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